Mehr Rechte und mehr Bares durch neues Gesetz
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Der bundesdeutsche Versicherte hält meist mehr Versicherungsverträge in seinem Depot, als unbedingt erforderlich. Ein regelmäßiges Sichten ist daher erforderlich und bezieht man gesetzliche Neuregelungen mit ein, kann durch das neue Versicherungsvertragsgesetz ein Höchstmaß an Beratungspflicht wie auch verbesserte Kündigungsmodalitäten heraus geholt werden.
Dabei sind seit dem 1. Januar 2009 alle Versicherungsverträge einbezogen, wenn es um verbesserte Konditionen geht. Angesichts der Tatsache, dass einerseits viele Haushalte überversichert sind, gibt es immer noch eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die auf den wichtigen Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung verzichten.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz soll helfen, dass das Beratungsangebot verbessert wird, damit Versicherungsnehmer Lücken bei ihrem Schutz günstig schließen können.
Wer sich gegen finanzielle Engpässe im Falle einer Berufsunfähigkeit absichern will, benötigt eine eingehende Beratung, denn gerade Versicherungsverträge dieser Art nehmen einen hohen Stellenwert ein. Zum Schutze des Verbrauchers muss der Versicherungsvertreter das Beratungsgespräch dokumentieren. Auf diese Weise lässt sich ein eventueller Schadenersatz später einfacher nachweisen.
Nur wenn ausdrücklich auf eine Beratung verzichtet wird, muss sich der Vertreter zu einem späteren Zeitpunkt nichts davon annehmen. Schriftlich muss der Kunde erklären, dass er ausdrücklich darauf verzichtet hat, wovon in der Regel jedoch abzuraten ist.
Auch die individuelle Beratungspflicht bekommt einen höheren Stellenwert als bisher. Diese endet dann auch nicht wie bisher mit dem Abschluss eines Vertrages.
Insbesondere wenn es um wichtige Kriterien, wie gesundheitsrelevante Fragen geht, verspricht das neue Gesetz für den einzelnen Kunden Erleichterungen.
Weniger „Fallen“ scheinen sich künftig aufzutun, wenn Fragen nach besonderen Risiken gestellt werden.
So kann dem Versicherungsnehmer nicht mehr so schnell unterstellt werden, dass er fahrlässig bestimmte Fragen falsch oder unzureichend beantwortet hat. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass auch im Vertrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung weniger „Fallen“ auf den Antragsteller lauern.
So müssen Versicherungsnehmer künftig nicht mehr davon ausgehen, vollkommen leer auszugehen, denn das Kriterium „grobe Fahrlässigkeit“ wurde weitestgehend entschärft.
Wenn konkret Fragen hinsichtlich nach gefahrenerhöhender Umständen gestellt werden, darf im Schadensfall nicht immer vorgeworfen werden, dass der Versicherte wissentlich besondere Risiken unterschlagen hat.
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Berufsunfähigkeitsversicherung
Gibt es auch staatliche Unterstützung im Falle der Berufsunfähigkeit?
Wenn ich vor 1961 geboren bin, was zahlt mir der Staat?
Leistet die private Berufsunfähigkeitsversicherung auch erst, wenn man weniger als 6 Stunden arbeiten kann?
