Vorsicht- abstrakte Verweisung!

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Wer eine Versicherungspolice unterschreibt, muss die einzelnen Vertragsbedingungen immer im Auge behalten. Ein wichtiger Punkt beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist immer die sogenannte abstrakte Verweisung.

Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit des Versicherers, den Kunden nach einem Schaden in einen anderen Beruf verweisen zu können.
Gute Gesellschaften haben dieses Kriterium längst aus ihren Verträgen heraus genommen, doch gibt es immer noch welche, die diesen Punkt beinhalten.
Doch hier ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Lässt eine Police die Verweisung zu, können in Einzelfällen die Leistungen verweigert werden. Dann argumentieren Versicherer, dass der Kunde auch noch in einem vergleichbaren Beruf unter kommen kann. Nicht selten muss dann ein Facharbeiter mit einer Verweisung als Zeitungszusteller oder oder Ähnlichem rechnen.
Der Versicherer ist berechtigt, einen entsprechenden Beruf zu nennen, ohne dass der Versicherte auch wirklich einen solchen Arbeitsplatz findet.
Nicht selten enden solche Vorgänge vor dem Richtertisch und wer dem entgehen möchte, sollte Versicherungsverträge, die mit einer abstrakten Verweisung ausgestattet sind, meiden. Schließlich enden Streitigkeiten meist für den Betroffenen nicht zufrieden stellend; eher muss damit gerechnet werden, im Ernstfall ohne eine Rente da zu stehen.

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