Anfallende Steuer auf die Aussteuer- bzw. Ausbildungsversicherung

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Wenn die Kinder oder Enkel später einmal auf ihren eigenen Füßen stehen wollen, so ist dies die Zeit, in welcher sie ausreichend Startkapital benötigen – sei es ein Studium, ein Auslandsaufenthalt, die eigene Wohnung oder auch die Verwirklichung eines lang gehegten Wunsches.


Um die Entwicklungsmöglichkeiten seines Kindes oder Enkels aus finanziellen Gründen nicht einschränken zu müssen, wählen Eltern und Großeltern gern eine Aussteuer- oder Ausbildungsversicherung, die auch dann die vereinbarte Summe an das Kind auszahlt, wenn der Versichungsnehmer vorher versterben sollte.


Die Ausbildungsversicherung
Bei der Ausbildungsversicherung (auch Startkapitalversicherung und Aussteuerversicherung genannt) handelt es sich um eine Sonderform der Kapitallebensversicherung. Hierbei liegt der Auszahlungszeitpunkt nicht beim Eintritt ins Rentenalter, sondern spätestens beim 25. Geburtstag. Abgesehen von dieser spätestmöglichen Fälligkeit, kann die Auszahlung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer frei vereinbart werden. Sollte der Versicherungsnehmer vorher berufsunfähig werden oder sterben, so läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Um die Versicherung an die Inflation anzupassen, kann eine Dynamik vereinbart werden, wobei der Beitrag regelmäßig leicht ansteigt.
Die Versicherung ist übrigens bedeutend günstiger, wenn nicht die Großeltern, sondern die Eltern, Onkel oder Tante die Versicherung abschließen. Das liegt daran, dass sie wesentlich jünger sind und daher das Risiko für die Versicherung, dass der Versicherungsnehmer während der Laufzeit verstirbt, auch entsprechend geringer ausfällt. So zahlen junge, gesunde Menschen also einen niedrigeren Beitrag.

Die Steuer
Mit der Auszahlung wird auch die Steuer fällig, welche der Versicherte zu zahlen hat. Bei Verträgen die bis Ende des Jahres 2004 geschlossen wurden, ist die Auszahlung steuerfrei. Für Verträge ab 2005 gilt, dass die Auszahlung voll versteuert werden muss. Die Abgeltungssteuer setzt beim Kapitalertrag an. Das ist die Differenz zwischen ausgezahlter Summe und eingezahlten Beiträgen. Auf den Kapitalertrag werden 25 % Abgeltungssteuer fällig. Sollte der Vertrag länger als 12 Jahre gelaufen sein und der Bezugsberechtigte bei der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben (was denkbar wäre, wenn die Großeltern den Vertrag abgeschlossen und als Bezugsberechtigte sich selbst eingetragen hätten), so würde keine Abgeltungssteuer anfallen, sondern das Halbeinkünfteverfahren Anwendung finden (Versteuerung von 50 % der Erträge zum individuellen Steuersatz).

Die Altersvorsorge
Eine Möglichkeit, der Versteuerung (vorerst) zu entgehen, wäre die Umwandlung der Police in eine kapitalbildende Lebensversicherung, bspw. für die eigene Altersvorsorge. Dies widerspricht jedoch der eigentlichen Zielstellung der Ausbildungsversicherung, da ihr Zweck die Bereitstellung von Startkapital zum Einstieg in das Berufs- oder Studienleben ist.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Wenn die Zinsen am Laufzeitende den Sparerfreibetrag übersteigen, so wird Abgeltungssteuer fällig. Mit der Nichtveranlagungsbescheinigung kann man dem jedoch entgehen. Sie ist beim Finanzamt erhältlich und wird dann ausgestellt, wenn die Einkünfte unterhalb des steuerfreien Existenzminimums liegen.

Das Kindergeld
Wer mehr einnimmt, als den Grundfreibetrag, der verliert den Anspruch auf Kindergeld! Denn dann gilt das Kind als vermögend. Sollten Einnahmen über 350 Euro/Monat erzielt werden, ist das Kind nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.


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